Winterdienst: Schutz vor Haftungsansprüchen durch Beauftragung professioneller Dienstleister

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Eis und Schnee können im Winter herrliche Landschaften kreieren. Doch im öffentlichen Raum kann ein echter Winter gefährlich werden. Es gilt, Straßen und Wege, Parkplätze sowie Freiflächen von Unternehmen durch den Winterdienst zu sichern.

Winterdienst: Das Wichtigste zum Thema Schneeräumen

Unternehmen unterliegen im Winter einer Räum- und Streupflicht. Sie sind in diesem Punkt mit privaten Hauseigentümern und Vermietern gleichgestellt, ebenso mit öffentlichen Einrichtungen oder der Gemeinde bzw. Stadt. Es gilt, die Gefahren, die durch Schnee und Eis entstehen können, rechtzeitig zu minimieren, um das Unfallrisiko so weit wie möglich zu senken. Dabei sollten Unternehmer und Mieter von Geschäftsflächen stets im Kopf behalten, dass sie für alle Schäden, die durch das Versäumen der Räumpflicht entstehen, aufkommen müssen. Stürzt ein Besucher auf dem Werksgelände, fallen nicht nur Kosten für die Krankenbehandlung. Auch ein Vermögensschaden ist möglich. Zusammengenommen sind Schäden in Millionenhöhe denkbar, die den Ruin des Unternehmens bedeuten können. Es ist daher wichtig, sich rechtzeitig um einen professionellen Winterdienst zu kümmern.

Regelungen rund um die Räum- und Streupflicht

Per Gesetz sind Unternehmen verpflichtet, rund um die Uhr für Sicherheit zu sorgen. Dabei geht es nicht nur um mögliche Besucher, die während der Öffnungszeiten das Gelände betreten. Auch Passanten, die vor einem Ladengeschäft unterwegs sind, oder Mitarbeiter, die zur Nachtschicht kommen, sollen sicher unterwegs sein können.

Wichtige Themen sind in dem Zusammenhang die Verkehrssicherungspflicht und der Arbeitsschutz, wobei Erstere eher schwammig sind. Dafür kennt das Bürgerliche Gesetzbuch jedoch in § 823 Absatz 1 Folgen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung und Verletzung von Körper, Gesundheit, Eigentum und Freiheit anderer Personen.

Unternehmen unterliegen im Winter einer Räum- und Streupflicht. (Foto: AdobeStock - 1032906604 khonkangrua)

Unternehmen unterliegen im Winter einer Räum- und Streupflicht. (Foto: AdobeStock – 1032906604 khonkangrua)

Als genau solche Gefährdung wird es juristisch eingestuft, wenn jemand seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt. Meist wird von Fahrlässigkeit die Rede sein, denn Satz 2 des § 276 BGB definiert diese wie folgt: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Allerdings gab es auch schon Fälle, bei denen Gerichte einen Schritt weitergingen und keine Fahrlässigkeit sahen, sondern Vorsatz. Die Strafen sind dabei ungleich härter.

Per Gesetz sind Unternehmen verpflichtet, rund um die Uhr für Sicherheit zu sorgen. (Foto: AdobeStock - 480086232 papava)

Per Gesetz sind Unternehmen verpflichtet, rund um die Uhr für Sicherheit zu sorgen. (Foto: AdobeStock – 480086232 papava)

Regelungen für gewerblich genutzte Gebäude und Flächen

Auch wenn ein Mieter oder Unternehmer das Risiko, das durch Eis und Schnee entsteht, nicht selbst verursacht hat, muss er dennoch dafür sorgen, dass es beseitigt wird. Kunden oder Personal müssen eine Betriebsstelle gefahrlos betreten können, Fußgänger dürfen auf Gehwegen oder vor einem Ladengeschäft nicht stürzen.

Das Arbeitsschutzgesetz sieht zudem in § 3 vor, dass ein Unternehmer die Sicherheit seiner Mitarbeiter garantieren muss.

Berücksichtigt werden müssen zudem die Regelungen, die seitens der Kommunen zum Winterdienst gemacht und die in der Gemeindeordnung festgehalten werden. Hier ist meist von einer allgemeinen Streu- und Räumpflicht in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr die Rede, wobei diese Regelung sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen gilt.

Es ist anzuraten, Streumittel bereits eine Stunde vor der genannten Zeit auszubringen, da diese oft einen gewissen Zeitraum benötigen, um zu wirken.

Betritt jemand noch vor dieser Zeit das nicht geräumte Gelände, haften Unternehmer übrigens nicht mehr. Ansprüche gegen die Firma können von einer verunfallten Person nicht geltend gemacht werden.

Dies sehen auch Gerichte wie das Oberlandesgericht Koblenz so, das bereits in einem früheren Fall gegen die Klage einer Kundin entschied, die auf Schadenersatz wegen ihres Sturzes auf ihrem Weg zur Bäckerei klagte.

Die Bäckerei hatte in dem beschriebenen Fall den Parkplatz nicht komplett von Eis befreit, sondern eine Ausweichmöglichkeit geschaffen. Das Gericht sah die Schuld für den Unfall nicht bei der Bäckerei, sondern bei der Kundin, da außer ihr niemand sonst gestürzt und zu Schaden gekommen sei.

Dennoch: Um Ärger zu vermeiden, sollten Unternehmen den Winterdienst so engmaschig wie möglich durchführen (lassen), denn andere Gerichte wie das Kammergericht Berlin urteilten schon anders. Dort war ebenfalls ein Mensch gestürzt und hatte auf Schadenersatz geklagt.

Es war zwar richtig, dass an der betreffenden Unfallstelle keine Winterdienstpflicht für das Unternehmen bestanden hätte, dennoch hätte es dafür sorgen müssen, dass die angelegten Pfade ein gefahrloses Erreichen des Parkplatzes ermöglichten. Genau das war nicht der Fall.

Ein Aushang ersetzt nicht die Räumpflicht

Die meisten Unternehmer wissen, was beim Schneeräumen zu beachten ist. Manche von ihnen versuchen jedoch, diese Pflicht zu umgehen und bringen entsprechende Aushänge an.

Der Hinweis „Bei Eis und Schnee wird nicht geräumt“ mag zwar zuerst einleuchtend erscheinen und die Haftung abwenden, doch juristisch gesehen ist er nicht haltbar.

Das Schild befreit nicht von der Streu- und Räumpflicht – passiert ein Unfall, muss das betreffende Unternehmen für die Folgen haften.

Zudem ist auch der Hinweis „Vorsicht, Dachlawinen!“ nicht ausreichend. Es kann als zumutbar erachtet werden, dass Unternehmen bestimmte Vorkehrungen wie Schneefänge errichten, damit keine Dachlawinen auftreten.

Notfalls müssten die Unternehmer dafür sorgen, dass der Schnee manuell vom Dach geräumt wird.

Da hier eine gewisse Unfallgefahr für denjenigen, der den Schnee auf dem Dach beseitigt, vorhanden ist, sollte unbedingt über die Hilfe eines professionellen Dienstleisters nachgedacht werden.

Er kennt sich mit den verschiedenen Räumtechniken aus und besitzt das nötige Gerät, um Schnee und Eis sicher zu Leibe zu rücken.

Unternehmen sollten sich nicht erst im Winter mit dem Problem des Schneefalls und der Eisglätte befassen. (Foto: AdobeStock - 543136178 Евгений Панов)

Unternehmen sollten sich nicht erst im Winter mit dem Problem des Schneefalls und der Eisglätte befassen. (Foto: AdobeStock – 543136178 Евгений Панов)

Notfalls müssten die Unternehmer dafür sorgen, dass der Schnee manuell vom Dach geräumt wird. Da hier eine gewisse Unfallgefahr für denjenigen, der den Schnee auf dem Dach beseitigt, vorhanden ist, sollte unbedingt über die Hilfe eines professionellen Dienstleisters nachgedacht werden. (Foto: AdobeStock - 488208766 Aleksandr 44ARH)

Notfalls müssten die Unternehmer dafür sorgen, dass der Schnee manuell vom Dach geräumt wird. Da hier eine gewisse Unfallgefahr für denjenigen, der den Schnee auf dem Dach beseitigt, vorhanden ist, sollte unbedingt über die Hilfe eines professionellen Dienstleisters nachgedacht werden. (Foto: AdobeStock – 488208766 Aleksandr 44ARH)

Winterdienst durch die Profis erledigen lassen

Unternehmen sollten sich nicht erst im Winter mit dem Problem des Schneefalls und der Eisglätte befassen. Sie brauchen einen Plan, wie sie die kalte Jahreszeit sicher und frei von Klagen durch verunfallte Personen überstehen. Hilfreich ist es in jedem Fall, einen professionellen Dienstleister zu beauftragen. Wichtig sind dabei diese Punkte, die unbedingt vertraglich geregelt sein müssen:

  • Streu- und Räumpflicht innerhalb bestimmter Zeiten
  • Pflicht zur Beobachtung der Wetterlage für eine kurzfristige Reaktion
  • Leistungserbringung nach Bedarf und nicht zu festen Zeitpunkten und Intervallen
  • Verwendung rechtlich erlaubter Streumittel
  • Umfang der zu räumenden und zu streuenden Bereiche
Auch wenn ein Mieter oder Unternehmer das Risiko, das durch Eis und Schnee entsteht, nicht selbst verursacht hat, muss er dennoch dafür sorgen, dass es beseitigt wird. (Foto: AdobeStock - 969248663 Александр Марченко)

Auch wenn ein Mieter oder Unternehmer das Risiko, das durch Eis und Schnee entsteht, nicht selbst verursacht hat, muss er dennoch dafür sorgen, dass es beseitigt wird. (Foto: AdobeStock – 969248663 Александр Марченко)

Unternehmer müssen ihrer Verantwortung immer nachkommen

Wichtig: Unternehmer müssen ihren Kontrollpflichten bei Übertragung an Dritte nachkommen, denn die Verkehrssicherungspflicht ist durch die Übertragung auf externe Dienstleister nicht aufgehoben. Erleidet jemand einen Schaden, weil die Fläche vor dem Unternehmen nicht geräumt wurde, und wäre es eigentlich Sache eines Dienstleisters gewesen, diese zu räumen, fallen eventuelle Forderungen auf den Unternehmer zurück. Das Landgericht Köln urteilte erst 2023: „Die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht bleibt beim Auftraggeber.“ (Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2023, Az.: 15 O 169/23).

Die Begründung zum Urteil bestand darin, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht zwar im Grundsatz möglich sei, dass die Pflicht zur Kontrolle und Überwachung jedoch immer beim Auftraggeber verbliebe. Dies gilt vor allem dann, wenn bereits bekannt ist, dass der Dienstleister keinen Winterdienst ausgeführt hat. Es sei zumutbar, dass ein Unternehmer in einem solchen Fall selbst aktiv werde und für die Sicherheit auf seinem Gelände sorgen könne.

Dies gilt auch dann, wenn der oder die Verantwortliche der Meinung ist, dass das Begehen des Geländes zum Zwecke des Streuens oder Räumens zu gefährlich sei. Das Landgericht Köln gab im Verfahren Hinweise darauf, wie Unternehmen reagieren könnten. Es sei möglich, Warnhinweise anzubringen oder aufzustellen, um Passanten, Besucher und Mitarbeiter über eine mögliche Gefahrenlage zu informieren. Damit ist eine gewisse Vorbeugung vor Schäden denkbar, da eine Sensibilisierung der genannten Personengruppen stattfinden würde.

Fazit: Räum- und Streupflichten gelten für alle

Unternehmen bekommen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht im Winter keine Sonderstellung. Auch sie sind dazu verpflichtet, ein sicheres Passieren ihrer für Kunden und Mitarbeiter oder andere Passanten zugänglichen Bereiche zu gewährleisten. Um dies jederzeit sicherzustellen, ist die Beauftragung eines professionellen Anbieters für den Winterdienst ratsam. Dieser sorgt pünktlich dafür, dass die betreffenden Bereiche sicher begehbar sind und die Pflicht des Unternehmers zur Verkehrssicherung als erfüllt betrachtet werden kann.

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