Verkürzte Speicherfrist bei Schufa begünstigt Verbraucher

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Die Schufa, Deutschlands größte Auskunftei, hat angekündigt, die Speicherfrist von Einträgen nach einer Privatinsolvenz von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Diese Änderung kommt rund 250.000 Verbrauchern zugute, da sich ihre Bonität dadurch verbessert. Eine gute Bonität ist unter anderem wichtig für den Abschluss von Mietverträgen, da Vermieter oft eine positive Bonitätsprüfung verlangen. Die verkürzte Speicherfrist ermöglicht es den Verbrauchern, schneller wieder eine Wohnung zu mieten und ihre finanzielle Situation zu stabilisieren.

Restschuldbefreiung: EuGH-Urteil könnte Speicherfrist ändern

Die Verbraucherinsolvenz ermöglicht es Privatpersonen, sich von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht in der Lage sind, den vollen Betrag zurückzuzahlen. Am Ende des Verfahrens wird eine Restschuldbefreiung für sechs Monate auf der offiziellen Website www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Bisher hat die Schufa diese Informationen für einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert. Jedoch wird derzeit vor Gericht darüber gestritten, ob diese Speicherung noch im Einklang mit dem neuen Datenschutzrecht der Europäischen Union steht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die langfristige Speicherung der Restschuldbefreiung als Einschränkung für die Betroffenen bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben kritisiert. Das Urteil des EuGH steht kurz bevor und könnte zu einer Änderung der geltenden Praxis führen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterfall aus Schleswig-Holstein ein Verfahren vorläufig ausgesetzt. Der Kläger, ein Mann, der nach einer gescheiterten Selbstständigkeit ein Insolvenzverfahren durchlaufen hatte, verlangt die Löschung seiner Informationen bei der Schufa. Diese Einträge behindern ihn daran, Kredite aufzunehmen, eine neue Wohnung zu mieten oder sogar ein Bankkonto zu eröffnen.

Derzeit sind vor dem BGH viele ähnliche Verfahren anhängig. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters betont, dass aufgrund der Bedenken des EuGH-Generalanwalts der Senat beschlossen hat, zunächst das Urteil aus Luxemburg abzuwarten, bevor eine eigene Entscheidung getroffen wird.

Verbraucher können sich über eine positive Änderung freuen: Die Schufa hat angekündigt, dass sie die Speicherfrist von Einträgen zur Restschuldbefreiung reduzieren wird. Ab dem Stichtag 28. März 2023 werden alle Einträge, die bereits länger als sechs Monate gespeichert sind, rückwirkend gelöscht. Dies betrifft auch die dazugehörigen Schulden. Verbraucher müssen nichts weiter unternehmen, da die Löschung automatisch erfolgt. Die technische Umsetzung dieser Maßnahme wird voraussichtlich etwa vier Wochen in Anspruch nehmen.

Die Verkürzung der Speicherfrist von Einträgen nach einer Privatinsolvenz bei der Schufa hat erhebliche Vorteile für Verbraucher. Ihre Bonität verbessert sich, was ihnen bessere Möglichkeiten bei der Kreditaufnahme und Wohnungssuche bietet. Die automatische Löschung der Einträge erleichtert den Betroffenen den Neustart nach einer finanziellen Belastung. Es bleibt abzuwarten, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausfällt und ob weitere Anpassungen im Datenschutzrecht erforderlich sind.

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