BGH-Urteil: Fotograf hat Anspruch auf Vergütung trotz Hochzeitsverschiebung

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Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2023 in einem Fall aus Hessen dürfen Paare, die wegen der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben mussten, den Vertrag mit dem gebuchten Fotografen kündigen und einen anderen Fotografen engagieren. Allerdings muss die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten trotzdem an die Fotografin gezahlt werden.

Bundesgerichtshof entscheidet: Fotograf erhält Vergütung trotz Verschiebung

Die Kläger hatten am 1. August 2020 eine kirchliche Hochzeit mit über 100 Gästen geplant und entschieden sich bereits neun Monate zuvor für das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin. Dieses Paket beinhaltete eine zehnstündige Begleitung. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.

Aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie entschieden sich die Brautleute dazu, ihre Hochzeitsfeier um ein Jahr zu verschieben. Sie forderten den Fotografen per E-Mail auf, die geleistete Anzahlung zurückzuerstatten, da sie den Fotografen für den neuen Termin engagieren wollten.

Bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe erklärte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp, dass die Entscheidung keine einfache sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich gestattet, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Für Dienstleistungen wie das Fotografieren galten die gleichen Vorgaben. Obwohl das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, ließ der BGH dies bei seiner Entscheidung außer Acht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass sich die Kläger nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen können. Laut Richter Pamp war im Vertrag keine Regelung für den Fall einer Pandemie enthalten. Das Gericht muss in solchen Situationen prüfen, was vernünftige Vertragspartner in ihrem beiderseitigen Interesse vereinbart hätten. Pamp betonte, dass die Fotografin auch am neuen Termin ein Interesse daran hatte, die Bilder zu machen.

In der Vorinstanz am Landgericht Gießen wurde ähnlich wie beim Bundesgerichtshof entschieden. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, ist jedoch verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Es können nur ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Das Landgericht stellte fest, dass der Fotografin insgesamt etwa 2.100 Euro zustehen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat eine bedeutende Auswirkung auf Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt klar, dass sie nicht automatisch für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können. Gleichzeitig betont das Urteil die Wichtigkeit einer transparenten Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen unbedingt rechtlichen Rat einholen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu lösen und ihre Rechte zu schützen.

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